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KMU-Definition der Europäischen Union

1. KMU-Definition & Schwellenwerte

Die Schwellenwerte eines KMU sind nach der EU-Definition klar geregelt:

Kleinstunternehmen Kleinunternehmen mittleres Unternehmen
Mitarbeiteranzahl

bis einschließlich 9

bis einschließlich 49

bis einschließlich 249

Jahresumsatz

maximal 2 Millionen EUR

maximal 10 Millionen EUR

maximal 50 Millionen EUR

Bilanzsumme

maximal 2 Millionen EUR

maximal 10 Millionen EUR

maximal 43 Millionen EUR

Der Umsatz ist übrigens ohne Umsatzsteuer anzugeben. Die Bilanzsumme sollte sich immer auf den letzten verfügbaren Jahresabschluss beziehen.

 

Wichtig ist, dass die Mitarbeiteranzahl immer eingehalten werden muss. Die Mitarbeiteranzahl wird in Vollzeitäquivalenten angegeben. Für die Berechnung der Vollzeitäquivalente siehe Tabelle unten.

 

Beim Umsatz bzw. der Bilanzsumme gibt es ein entweder oder. Entweder Sie halten die Schwelle hinsichtlich des Umsatzes oder der Bilanzsumme. Eine davon dürfen Sie reißen.

 

Erst wenn diese Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Jahren gerissen werden, ist eine Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gruppe notwendig. Dies gilt allerdings nur beim organischen Unternehmenswachstum.

 

Falls sich Beteiligungsstrukturen ändern und dadurch z.B. die Hinzurechnung der Unternehmenszahlen der neuen beherrschenden Muttergesellschaft dazu führen, dass der KMU-Status nicht aufrecht erhalten werden kann, so ist dies bei erstmaligen Überschreiten der Schwellenwerte zu berücksichtigen.

2. Bedeutung & Berechnung von Vollzeitäquivalenten

Für die meisten Förderprogramme ist es nicht von Bedeutung für die Förderfähigkeit, ob Sie ein kleines, ein Kleinst- oder ein mittleres Unternehmen sind. Relevant ist vorrangig, dass Ihr Unternehmen sich innerhalb dieser KMU-Schwelle befindet. Sollte Ihr Unternehmen z.B. 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, zählt es nicht mehr zu den KMU. In der Regel spricht man dann von einem Großunternehmen.

 

In einigen Förderprogrammen wird noch feiner abgestuft. Beispielsweise kann die Einstufung in die eine oder andere Unternehmensuntergruppe über Ihre Förderquote entscheiden. Je kleiner Ihr Unternehmen, umso höher in der Regel die anteilige Bezuschussung zu den Kosten (Förderquote). Auch die Angabe der genauen Anzahl der Mitarbeiter ist relevant in vielen Förderprogrammen im Rahmen der KMU-Erklärung. Meistens wird dies in Vollzeitäquivalenten angegeben.

 

Es ergibt sich nun die Frage, wie Minijobber, Teilzeitkräfte oder Auszubildende in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden. Der folgenden Tabelle können Sie die Faktoren entnehmen. Sollte in Ihrem Fall z.B. ein Saisonarbeiter nur 2 Monate in Vollzeit arbeiten, so können Sie den Faktor durch Anwendung des Dreisatzes berechnen.

 

Anhand untenstehender Tabelle folgendes Beispiel:

 

Unternehmen A beschäftigt 21 Arbeitnehmer in Vollzeit zu 40 Wochenstunden, 4 Arbeitnehmer zu 30 Wochenstunden, 2 Arbeitnehmer zu 20 Wochenstunden, 2 Minijobber zu 10 Std. pro Woche, 3 Azubis sowie 1 Arbeitnehmerin in Elternzeit. Wie viele Vollzeitäquivalente beschäftigt das Unternehmen zum Antragszeitpunkt?

 

Antwort: 21*1 + 4*0,75 +2*0,5 + 2*0,25 = 25,5 Vollzeitäquivalente

Anzahl Wochenstunden Faktor Vollzeitäquivalent
Vollzeit

40

1

Teilzeit

30

0,75

Teilzeit

20

0,5

Minijob

10

0,25

Azubildende

40

0 – werden nicht berücksichtigt

Personen in Elternzeit

40

0 – werden nicht berücksichtigt

Saisonkraft (6 Monate)

40

0,5

Saisonkraft (4 Monate)

30

(4 Monate/12 Monate)*(30 Wochenstd. /40 Wochenstd.) = 0,25

3. eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen & verbundene Unternehmen

Der Begriff des eigenständigen oder verbundenen Unternehmens bzw. Partnerunternehmens ist nicht direkt an die Rechtsform gekoppelt, sondern grundsätzlich unabhängig davon. Wichtiger für die Entscheidung der Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Gruppe ist die Betrachtung der wirtschaftlichen Einheit.

 

Bei eigenständigen Unternehmen bestehen in der Regel keine weiteren gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen mit anderen Unternehmen. Oder es gibt Minderheitsbeteiligungen von einem oder mehreren Unternehmen, die unterhalb von 25 % liegen. In diesem Fall werden die Zahlen von anderen unterhalb der 25 % Schwelle beteiligten Unternehmen außer Acht gelassen.

 

Bei Partnerunternehmen bestehen Beteiligungsverhältnisse von 25 % bis 50 %, daher sind Zahlen zu Mitarbeiter, Umsatz und Bilanzsumme anteilig zum einzustufenden Unternehmen zu addieren. Bei z.B. 30 % Beteiligung sind 30 % der o.g. Werte für Mitarbeiter, Umsatz und Bilanzsumme zu addieren.

 

Bei verbundenen Unternehmen besteht ein beherrschender Einfluss von einem Unternehmen auf das andere. Der beherrschende Einfluss kann zum Beispiel durch eine Beteiligung von über 50 % an dem anderen Unternehmen ausgeübt werden, oder durch eine Klausel oder einen Vertrag durchgesetzt werden. In diesem Fall sind die Zahlen zu Umsatz, Mitarbeiter und Bilanzsumme vollständig im Verhältnis 1:1 hinzuzurechnen.

 

Unternehmen können auch noch als eigenständig gelten, wenn zwischen 25 und 50 % des Kapitals von von Investoren mit bestimmten Eigenschaften gehalten werden, sogenannte privilegierte Investoren:

 

 

  • Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und „Business Angels“, sofern der Gesamtbetrag der Investition
    in ein und dasselbe Unternehmen 1,25 Mio. Euro nicht überschreitet. Business Angels sind Privatpersonen, die ihr Geld entweder im Alleingang in KMU anlegen oder alternativ in Konsortien. Die Business Angels sind mit dem Unternehmen nicht
    familiär verknüpft und treffen ihre Anlageentscheidungen eher
    eigenständig, als sie einem unabhängigen Manager zu überlassen.

 

  • Universitäten und Forschungszentren ohne Gewinnerzielungsabsicht.

 

  • institutionelle Anleger (z. B. Kapitalbeteiligungsgesellschaften
    oder Fonds) einschließlich regionaler Entwicklungsfonds.

 

  • autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von
    weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5.000 Einwohnern
    („kleine Gebietskörperschaft“).

Autorenprofil, Haftungsausschluss & Quelle

Dieser Beitrag wurde von Alexander Thiem, Fördermittelberater und Geschäftsführer der DigitalCore Products & Consulting Limited, geschrieben.

 

Die vorstehende Information ersetzt keine professionelle Beratung oder Betreuung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Es kann insbesondere eine Anpassung für den Einzelfall oder aufgrund anderer Umstände, z.B. wegen inzwischen geänderter Rahmenbedingungen notwendig sein. Eine Verwendung der Informationen geschieht auf eigene Verantwortung des Nutzers. Gerne stehen wir Ihnen für eine professionelle Beratung bei Bedarf zur Seite. Die o.g. Informationen wurden folgender Quelle entnommen.

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