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Forschungszulage

1. Überblick zu Vorteilen und Zweck der Forschungszulage

Die Forschungszulage ist ein umfangreiches steuerliches Förderinstrument der Bundesregierung für Unternehmen zur Begünstigung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Sie entfaltet eine große Wirkungskraft bei Unternehmen, die regelmäßig hohe Beträge in Forschung und Entwicklung investieren.

 

Auf den ersten Blick ist der Umfang nicht ersichtlich, da das Gesetz aus dem Dezember 2019 zur Forschungszulage nur 5 Seiten umfasst. Auf den zweiten Blick, insbesondere auf die Konkretisierung des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendbarkeit der Forschungszulage aus dem November 2021, sind weitere 70 Seiten Lektüre notwendig. Sie finden noch deutlich mehr Material dazu. Und auch beide Dokumente zusammen mit knapp 80 Seiten beantworten nicht alle Fragen.

 

Das Ziel des Beitrags ist es Ihnen die wichtigsten Informationen kompakt zu präsentieren, sodass Sie entscheiden können, ob die Forschungszulage für Sie interessant ist und Sie diese bei Bedarf anschließend beantragen können.

 

Die Forschungszulage ist kein Zuschussprogramm, sie ist eine steuerliche Begünstigung und wird durch das für das zuständige Unternehmen Finanzamt jährlich auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben für Forschung und Entwicklung festgesetzt und ausgezahlt.

 

Zunächst erhalten Sie grundsätzliche Informationen zur Antragsberechtigung zur Forschungszulage im folgenden Kapitel.

2. Voraussetzungen zur Forschungszulage & Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung bei der Forschungszulage kennt keine Mindest- oder Höchstgrenzen in Bezug auf Umsatz, Mitarbeiteranzahl oder Bilanzsumme. Sprich sowohl KMU als auch große Unternehmen und Konzerne können von der Forschungszulage profitieren. Dabei hebt sich die Forschungszulage z.B. deutlich von klassischen KMU-Förderinstrumenten ab, die nur für Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeiter gedacht sind.

 

Die Forschungszulage knüpft bei der Antragsberechtigung an die Steuerpflicht des Unternehmens. Dieses muss in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig nach dem Einkommens- oder Körperschaftssteuergesetz sein. Eine Steuerbefreiung in Deutschland führt automatisch dazu, dass das Unternehmen nicht antragsberechtigt ist.

 

Die Forschungszulage kann nur von Unternehmen beantragt werden. Hochschulen, Universitäten oder anderweitige Forschungseinrichtungen sind nicht antragsberechtigt.

 

Einzelunternehmer, Personengesellschaft, bis hin zu Kapitalgesellschaften sind antragsberechtigt. Die Unternehmen können dabei erst kürzlich gegründet worden sein oder bereits seit vielen Jahren bestehen.

 

Die Rechtsform des Antragstellers spielt keine Rolle für die grundsätzliche Antragsberechtigung. Auch das Alter des Unternehmens ist nicht relevant.

 

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO sind bei der Forschungszulage hingehen nicht antragsberechtigt. Die Berechnungen und Schwellenwerte zu Unternehmen in Schwierigkeiten lesen Sie bei Bedarf im oben verlinkten Beitrag nach. Abzugrenzen sind die Unternehmen in Schwierigkeiten von Unternehmen, die Verluste erwirtschaften. Letztere sind hingegen antragsberechtigt, solange die EU-Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt ist.

 

Wie im Kapitel zum Antragsverfahren der Forschungszulage dargelegt wird, stellt die Einholung einer Bescheinigung bei einer Bescheinigungsstelle den ersten von zwei Schritten auf dem Weg zur Förderung dar.

 

Die Bescheinigungsstelle setzt dabei folgende Kriterien bei der Beurteilung Ihres Vorhabens an zur Zugehörigkeit zu den Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehört:

 

  • Es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig)
  • es muss originär sein (schöpferisch)
  • einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch)
  • es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss)
  • Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar)

 

Weitere wichtige Überlegungen zur Antragsberechtigung und zu den Antragsaussichten sind im Kontext der zuwendungsfähigen Kosten bei der Forschungszulage zu stellen, welche Fokus des folgenden Kapitels sind.

3. Förderfähige Kosten & maximale Förderung

Das Gesetz zur Forschungszulage wurde im Dezember 2019 veröffentlicht und trat am 01.01.2020 in Kraft. Ursprünglich sollten pro Jahr maximal 2 Mio. EUR zuwendungsfähige Forschungs- und Entwicklungsausgaben anerkannt werden.

 

Als Antwort auf die Krise Anfang 2020 wurden die maximalen zuwendungsfähigen FuE-Kosten eines Unternehmens verdoppelt. Somit werden nun bis zu 4 Mio. EUR förderfähige Kosten anerkannt.

 

Die Förderquoten hingegen bleiben gleich über die gesamte Laufzeit der Forschungszulage.

 

Laut § 8 FZulG kann die Forschungszulage nur für FuE-Vorhaben beantragt werden, deren Arbeiten nach dem 01.01.2020 begannen oder für die nach dem 01.01.2020 der Auftrag erteilt wurde. Ausgaben vor diesem Stichtag werden nicht berücksichtigt.

 

Die Verdoppelung betrifft FuE-Ausgaben, die zwischen einschließlich 01. Juli 2020 und einschließlich 30.06.2026 entstehen. Ausgaben nach dem 01.01.2020 bis einschließlich 30.06.2020 und ab dem 01.07.2026 sind mit maximal 2 Millionen EUR jährlich zu berücksichtigen.

 

Die Ausgaben aus den Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten müssen konkret einem Mitarbeiter und einem Arbeitspaket zuzuordnen sein. Es gibt 3 begünstigte Aktivitäten, denen die zuwendungsfähigen Ausgaben der Forschungszulage zugeordnet werden können:

Grundlagenforschung

Als Grundlagenforschung werden experimentelle oder theoretische Arbeiten bezeichnet, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

 

entnommen aus dem BMF-Schreiben vom 11.11.2021 zur Forschungszulage

industrielle Forschung

Industrielle Forschung ist gekennzeichnet durch planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.

 

Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

 

entnommen aus dem BMF-Schreiben vom 11.11.2021 zur Forschungszulage

experimentelle Entwicklung

Experimentelle Entwicklung umfasst den Erwerb, die Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.

 

Dazu zählen z. B. auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern.

 

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations-und Validierungszwecke zu teuer wäre.

 

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

 

entnommen aus dem BMF-Schreiben vom 11.11.2021 zur Forschungszulage

Konkret förderfähig sind in den o.g. 3 begünstigten Aktivitäten sind:

 

  • eigene Personalkosten
  • Auftragsforschung
  • Eigenleistungen

 

Die eigenen Personalkosten werden mit 25 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Bei der Auftragsforschung können bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben mit der 25 % Förderquote begünstigt werden. Dies entspricht einer Förderquote von 15 % für Auftragsforschung. Bei Einzelunternehmen und Vergütungen eines Mitunternehmers (z.B. ein Gesellschafter einer GbR) wird bei der Einbringung von Eigenleistungen mit einer Pauschale von 40 EUR pro Stunde gerechnet. Insgesamt sind pro Jahr bis zu 2080 Stunden förderfähig.

 

Bei der Auftragsvergabe an externe Unternehmen ist wichtig zu beachten, dass der Auftragnehmer sich im Europäischen Wirtschaftsraum befinden muss (EWR), damit die Kosten berücksichtigt werden können. Kosten von Auftragnehmern außerhalb des EWR werden nicht berücksichtigt.

 

Bei den eigenen Personalkosten wird nicht nur das AG-Brutto angesetzt, sondern auch sogenannte Leistungen zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Damit sind beispielsweise gemeint:

 

  • gesetzlichen arbeitgeberseitige Beiträge zur Sozialversicherung
  • freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Kranken- und Unfallversicherung
  • arbeitgeberseitige Beiträge zu einer Lebensversicherung

 

Steuerfreie Bestandteile des Gehalts sind nicht Teil der zuwendungsfähigen Kosten im Rahmen der Forschungszulage.

 

Es werden allerdings nur die Stunden gefördert, die nachweislich im Projekt erbracht wurden und zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören. (Stichwort Stundenzettel zur Forschungszulage).

 

Pro Unternehmen darf die Forschungszulage einmal jährlich für ein oder mehrere FuE-Vorhaben beantragt werden. Die maximale jährliche Förderung durch die Forschungszulage beträgt während der Periode der verdoppelten zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 1 Million EUR jährlich.

 

Die Begrenzung auf bis zu 4 Mio. EUR zuwendungsfähige Kosten gilt nicht nur pro Unternehmen, sondern pro Unternehmensverbund. Sollte ein Unternehmen im Unternehmensverbund im Ausland tätig sein, ohne Steuerpflicht in Deutschland, ist dieses verbundene Unternehmen nicht antragsberechtigt.

 

Umsatzsteuer nicht förderfähig, insofern vorsteuerabzugsberechtigt. Insofern dies nicht gegeben ist, kann die Umsatzsteuer mit berücksichtigt werden.

4. Antragsverfahren Forschungszulage

Das Verfahren zur Beantragung der Forschungslage besteht aus zwei Stufen und ist vollkommen digital gestaltet:

 

  1. Antrag bei einer Bescheinigungsstelle, dass das Vorhaben der Forschung und Entwicklung zuzuordnen ist
  2. Antrag beim Finanzamt auf Festsetzung der Forschungszulage

 

Es gibt insgesamt 3 Bescheinigungsstellen:

 

  • VDI Technologiezentrum GmbH
  • DLR Projektträger
  • AiF Projekt GmbH

 

Es ist nicht vorgesehen, dass die Bescheinigungsstellen eine individuelle Beratung zur Forschungszulage leisten.

 

Beim ersten Schritt geht es also nur allgemein darum, ob Ihr Vorhaben den FuE-Kriterien entspricht. Diese Kriterien wurden in Kapitel 2 erwähnt. Die Entscheidung einer Bescheinigungsstelle ist für das Finanzamt grundsätzlich bindend. Der Antrag zu Schritt 1 kann jederzeit im Webportal der Bescheinigungsstelle Forschungszulage gestellt werden. Zunächst ist eine Registrierung notwendig mit Hilfe des ELSTER-Zertifikats.

 

Das Ergebnis der Bescheinigungsstelle wird automatisch an das Betriebsfinanzamt weitergeleitet.

 

Diesem obliegt die Prüfung und Feststellung der förderfähigen Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach. Das Ergebnis wird anschließend an den Antragsteller und das Festsetzungsfinanzamt gesendet.

 

Der Antrag bei einer Bescheinigungsstelle wird i.d.R. nur einmal gestellt. Bei Bedarf kann das Finanzamt den Antragsteller dazu auffordern, erneut die Bescheinigung nachzuweisen.

 

Der Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Ausgaben anfielen, gestellt. Somit können jährlich Anträge auf Forschungszulage durch Unternehmen gestellt werden.

 

Das Forschungszulagengesetz ist aktuell nicht begrenzt. Zudem sieht die Forschungszulage generell keine Frist für die Abgabe des Antrags auf Forschungszulage vor.

 

Allerdings kann der Antrag auf Forschungszulage nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist von grundsätzlich 4 Jahren gestellt werden. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf FZul entstanden ist.

5. Forschungszulage nach De-minimis oder AGVO?

Die Forschungszulage wird größtenteils im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vergeben. In Ausnahmefällen kommt die De-minimis-Regelung zur Anwendung, wenn Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Mitunternehmergesellschaft Eigenleistungen mit der o.g. Pauschale von 40 EUR pro Stunde einbringen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Auftragsforschung und die Förderung von eigenem Personal exklusive Eigenleistungen immer unter die AGVO fallen.

 

Die Förderung von Eigenleistungen fällt in dem o.g. Fall unter die De-minimis-Verordnung. Somit ist in diesen Fällen zu prüfen, ob z.B. die De-minimis-Grenze von 200.000 EUR im aktuellen und den vergangenen beiden Kalenderjahren eingehalten wurde. Genauere Informationen zu De-minimis-Regelung und zur Berechnung von Subventionswerten finden Sie im verlinkten Beitrag.

 

Dass ein Unternehmen den nach AGVO zulässigen beihilferechtlichen Schwellenwert von 15 Mio. EUR überschreitet, ist in der Praxis deutlich unwahrscheinlicher als ein Überschreiten der De-minimis-Grenze.

6. Ist die Forschungszulage steuerfrei?

Die Forschungszulage wird nicht als Zuschuss gewährt und ist damit nicht als Einnahme zu deklarieren. Die Forschungszulage ist vielmehr eine Steuergutschrift bzw. Steuererstattung, die direkt vom Finanzamt an den Anspruchsberechtigten gewährt wird. Somit ist die Forschungszulage “steuerfrei”.

7. Beratung zur Forschungszulage

Die Beratung von foerdershop zur Forschungszulage besteht in der Beratung des potentiellen Antragstellers:

 

  • zu verschiedenen Fördermöglichkeiten der Forschungs- und Entwicklungslandschaft
  • der Günstigerprüfung der Forschungszulage mit anderen FuE-Förderungen
  • der Vorbereitung des Antrags auf Bescheinigung bei einer Bescheinigungsstelle
  • der Beratung zur Zuordnung von relevanten Kostenpositionen zu FuE
  • sowie der Koordination mit Ihrem Steuerberater

 

Die Beratung von foerdershop beginnt mit einem Fördermittelcheck.

Autorenprofil & Haftungsausschluss

Dieser Beitrag wurde von Alexander Thiem, Fördermittelberater und Geschäftsführer der DigitalCore Products & Consulting Limited, geschrieben.

 

Die vorstehende Information ersetzt keine professionelle Beratung oder Betreuung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Es kann insbesondere eine Anpassung für den Einzelfall oder aufgrund anderer Umstände, z.B. wegen inzwischen geänderter Rahmenbedingungen notwendig sein. Eine Verwendung der Informationen geschieht auf eigene Verantwortung des Nutzers. Gerne stehen wir Ihnen für eine professionelle Beratung bei Bedarf zur Seite.

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