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Kleinbeihilfen-Regelung in 2022

1. Kleinbeihilfen-Regelung: Definition

Was sind Kleinbeihilfen?

 

Bei der Kleinbeihilfen-Regelung handelt es sich um einen Rechtsrahmen für die Vergabe von Fördermitteln innerhalb Deutschlands, um den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie entgegenzuwirken und die Wirtschaft stützen. Die Kleinbeihilfen als nationale Regelung basieren auf dem von der EU Kommission freigegebenen Temporary Framework for State Aid Measures.

 

Auf diesem EU-Framework bzw. Rechtsrahmen basieren neben den Kleinbeihilfen weitere Regelungen zur Vergabe von Fördermitteln in Deutschland, wie die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und die Bundesregelung Schadensausgleich. Die Mitgliedsstaaten der EU können eigene Regelungen auf Basis dieses Frameworks formulieren, welche dann von der EU freigegeben werden.

 

Wenn bei den o.g. Bundesregelungen ein Auslaufen bis zu einem gesetzten Stichtag (aktuell 30.06.2022) genannt wird, basiert dies auf Auslaufen des temporären Frameworks.

 

Da dieses Framework und die Bundesregelungen schon mehrfach angepasst und verlängert wurden, ist solange wirtschaftliche Beeinträchtigungen durch Lockdowns oder Beschränkungen hervorgerufen werden, nach Ansicht des Autors mit einer Verlängerung der Maßnahmen im Zuge der Bundesregelungen und Aufstockung maximaler Förderbeträge zu rechnen.

2. Beihilfewerte nach Kleinbeihilfe & Abgrenzung anderer Rechtsrahmen

In der Hierarchie von Kleinbeihilfen und anderen Rechtsrahmen sind die Kleinbeihilfen mit einem aktuellen maximalen Volumen von 2,3 Millionen EUR pro Unternehmen das kleinste Hilfsinstrument in Deutschland, welches auf dem temporären Rechtsrahmen der EU basiert.

 

Ausgenommen von der o.g. Förderhöchstsumme sind Unternehmen aus dem Fischerei- und Aquakultursektor sowie Unternehmen aus der landwirtschaftlichen Primärproduktion, welche respektive 345.000 und 290.000 EUR nicht überschreiten dürfen.

 

Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 darf in Summe bis zu 12 Mio. EUR (vgl. §2 Abs. 5) pro Unternehmen und die Bundesregelung Schadensausgleich aktuell bis zu 40 Mio. EUR pro Unternehmen gewähren.

 

Summiert man diese Werte, landen wir bei 54,3 Mio. EUR pro Unternehmen, die ausgeschöpft werden können. Zwar dürfen die o.g. Beihilfen zusätzlich in bestimmten Fällen mit den De-minimis-Beihilfen in Höhe von maximal 200.000 EUR kombiniert werden, was uns zu maximal 54,5 Mio. EUR bringt, aber durch unterschiedliche Anrechnungsmethoden von Subventionswerten über die Rechtsrahmen stimmt die o.g. Zahl nicht ganz und muss eher im Einzelfall bestimmt werden.

 

So ist beispielsweise ein Darlehen ebenso wie Zuschüsse bei den Kleinbeihilfen 1:1 auf den zulässigen Gesamtrahmen von 2,3 Mio. EUR anzurechnen. Bei De-minimis hingegen wird nicht der Kreditbetrag 1:1 auf den maximalen Subventionswert angerechnet, sondern vereinfacht gesagt nur die Differenz, die sich aus dem vergünstigten Zinssatz des Kredits im Vergleich zu einem marktüblichen Zinssatz ergibt.

 

Das bedeutet, dass Kredite als De-minimis-Beihilfe oftmals in Millionenhöhe in Anspruch genommen werden können, ohne dass die 200.000 EUR Subventionswert überschritten werden (bei Förderkrediten spricht man im Fachjargon eher von Bruttosubventionsäquivalent, ist aber semantisch nahezu identisch zum Subventionswert).

 

Um die größtmögliche Fördersumme auszuschöpfen, sollten idealerweise etwaige Förderkredite nach De-minimis und Zuschüsse nach Kleinbeihilfen in Anspruch genommen werden. In den wenigsten Fällen wird die De-minimis-Grenze allein durch Förderkredite ausgeschöpft. Ggf. bleibt daher ein verbleibender Rest für die Inanspruchnahme weiterer Zuschüsse.

 

Neben den o.g. Förderkrediten und nicht rückzahlbaren Zuschüssen sind folgende Förderinstrumente durch die Kleinbeihilfenregelung erfasst:

 

  • Steuervorteile oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen
  • rückzahlbare Vorschüsse
  • mezzanine Finanzierungen
  • Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien und Rückgarantien sowie
  • Eigenkapital

 

Zusätzlich ergibt sich die Problematik bei der Maximierung der Fördersummen durch Kombination (oder Kumulierung) unterschiedlicher Rechtsrahmen, dass die maximal 200.000 EUR Subventionswert nach De-minimis rollierend auf 3 Kalenderjahre gezählt werden. Bei Beihilfen, die auf dem temporären Framework der EU basieren, werden die Beihilfewerte insgesamt aus der Vergangenheit summiert und somit nicht rollierend gezählt.

 

Die Kleinbeihilfen, die Fixkostenbeihilfe sowie die Bundesregelung Schadensausgleich passen die maximale Fördersumme, die ein Unternehmen bzw. Unternehmensverbund insgesamt erhalten können regelmäßig nach oben an. Untenstehend die Änderungshistorie der Maximalförderungen nach Kleinbeihilfen mit entsprechenden Zeiträumen:

Höchstsumme nach Kleinbeihilfen in EUR
erster Wert (veraltet)

800.000

zweiter Wert (veraltet)

1,8 Mio.

aktueller Wert seit 21.12.2021

2,3 Mio.

Zu guter Letzt gibt es neben den o.g. 4 Rechtsrahmen, darunter die Kleinbeihilfen, noch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) für eine separate Gruppe von Beihilfen, die oftmals nicht in Kombination mit den 4 Rechtsrahmen benannt wird.

 

Bei den o.g. GRW-Investitionszuschüssen auf Landesebene kann es vorkommen, dass die Mittel nach AGVO, De-minimis oder Kleinbeihilfe vergeben werden, je nach Unternehmensgröße, Vorhabensart oder teilweise auch nach Wahlrecht des Antragstellers.

 

In den vielen Fällen schließt sich eine Antragstellung nach AGVO zusammen mit den Beihilfen basierend auf dem temporären Framework der EU aus, da der Zweck dieser temporären Hilfen z.B. ein Ausgleich für einen massiven Umsatzeinbruch ist. Bei massiven Umsatzeinbrüchen ist es für viele Unternehmen fraglich, ob ohne Beihilfen schwarze Zahlen geschrieben werden.

 

Im Gegenteil, ohne Beihilfen wären in Folge massiver Umsatzeinbrüche eher mit roten zu rechnen, die schnell zu einer Erfüllung der Definition für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung führen.

 

Sollte zum Antragszeitpunkt ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach EU-Definition sein, so wäre dieses für Beihilfen nach AGVO in den allermeisten Fällen nicht antragsberechtigt.

3. Welche Förderprogramme fallen unter Kleinbeihilfen?

Folgende Förderprogramme sind als Kleinbeihilfen einzustufen:

 

  • Soforthilfe
  • Überbrückungshilfe I
  • Neustarthilfe
  • Neustarthilfe Plus
  • wahlweise Überbrückungshilfe II und III, Novemberhilfe und Dezemberhilfe

 

Zusätzlich hierzu können auf Bundeslandebene weitere Förderungen (wie z.B. GRW-Bezuschussung) nach der Kleinbeihilfenregelung in Anspruch genommen werden. Im Falle es Wahlrechts sollten die in Kapitel 2 dargestellten Überlegungen zur bestmöglichen Ausschöpfung von Fördergrenzen berücksichtigt werden.

 

Für diejenigen, die im März oder Anfang April 2020 eine Bewilligung zu den Soforthilfen erhalten haben, kann eine Bewilligung nach De-minimis statt Kleinbeihilfe erfolgt sein. Daher sind die Soforthilfen nicht immer nach der Kleinbeihilfenregelung vergeben worden. Haben Sie also einen De-minimis-Bescheid erhalten, so erfolgte die Vergabe nach De-minimis und nicht nach Kleinbeihilfe. Analog dazu: Haben Sie keinen De-minimis-Bescheid erhalten, so erfolgte die Vergabe nach der Kleinbeihilfenregelung.

4. Wer vergibt Kleinbeihilfen und wie werden sie beantragt?

Kleinbeihilfen werden von unterschiedlichen Förderstellen auf Landesebene vergeben. Da in der Vergangenheit mit den wirtschaftlichen Hilfen viel Unfug getrieben wurde, müssen Anträge auf Überbrückungshilfe mittlerweile von prüfenden Dritten eingereicht werden im Namen des Antragstellers.

 

Prüfende Dritte sind zum Beispiel Steuerberater, Rechtsanwälte oder Notare. Diese sollten mit Ihnen gemeinsam die Antragsvoraussetzungen durchgehen. Insbesondere die Steuerberater haben das relevante Zahlenmaterial vorliegen, anhand dessen Zuwendungsvoraussetzungen geprüft werden können.

 

Findige Steuerberater bzw. Anwälte entdecken dadurch das Thema Fördermittelberatung für sich und führen eine entsprechende Beantragung solcher Hilfen entgeltlich durch. Ggf. lohnt es sich prüfende Dritte zu vergleichen hinsichtlich der Konditionen.

Autorenprofil & Haftungsausschluss

Dieser Beitrag wurde von Alexander Thiem, Fördermittelberater und Geschäftsführer der DigitalCore Products & Consulting Limited, geschrieben.

 

Die vorstehende Information ersetzt keine professionelle Beratung oder Betreuung und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Es kann insbesondere eine Anpassung für den Einzelfall oder aufgrund anderer Umstände, z.B. wegen inzwischen geänderter Rahmenbedingungen notwendig sein. Eine Verwendung der Informationen geschieht auf eigene Verantwortung des Nutzers. Gerne stehen wir Ihnen für eine professionelle Beratung bei Bedarf zur Seite.

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